Unser Notar

Rechtsanwalt Rudolf Heisiep ist nicht nur Rechtsanwalt, sondern auch Notar mit Amtssitz in Bad Sassendorf.

Wir beurkunden zeitnah Erbscheinanträge, gestalten und beurkunden

  • Immobilienkaufverträge (Grundstücks-, Haus- und Eigentumswohnungskaufverträge)
  • Testamente und Erbverträge,
  • Immobilienüberlassungs- / Schenkungsverträge,
  • Vorsorgevollmachen, Patientenverfügungen,
  • Eheverträge und Scheidungsfolgenvereinbarungen,
  • GmbH Gründungen, Anteilsübertragungen etc.

Notar-Formulare

Wir möchten Ihr Anliegen schnell und rechtssicher umsetzen. Hierfür benötigen wir einige Angaben von Ihnen. Nutzen Sie hierfür am besten unsere Formulare. Dadurch ist sichergestellt, dass wir alle erforderlichen Daten erhalten. Offene Fragen können wir gerne telefonisch oder in einem Besprechungstermin klären.

Zu einigen Themen finden Sie auch auf Seiten der Bundesnotarkammer weiterführende Informationen, nützliche Hinweise zur Vermeidung häufiger Fehler oder Handlungsanweisungen / Vorlagen, wie z. B.:

Notar Rudolf Heisiep
Rudolf Heisiep - Rechtsanwalt, Notar
Notar Rudolf Heisiep

LogoNotarielle Angelegenheiten

Unterschied zwischen Notar und Rechtsanwalt

Zunächst ist wichtig zu wissen, dass der Notar ein Amtsträger ist, der der Aufsicht des für seinen Amtsgerichtsbezirk zuständigen Landgerichtspräsidenten steht, alle vier Jahre durch das Landgericht eine Amtsprüfung stattfindet, er zur Neutralität verpflichtet ist und jeder Rechtsvorgang bei jedem Notar in ganz Deutschland gleich viel kostet, da er verpflichtet ist, nach dem GNotKG (Gerichts- und Notarkostengesetz) abzurechnen. Daher gilt der Grundsatz, es kostet, was es kostet.

Der Rechtsanwalt ist zwar auch ein Organ der Rechtspflege, aber kein der Kontrolle des Landgerichtspräsidenten unterstehender Amtsträger und daher ist er auch nicht neutral für die Verfahrensbeteiligten tätig (außer er ist als Mediator berufen / tätig), vertritt daher ausschließlich die Interessen einer Streitpartei. Er rechnet seine Vergütung nach dem RVG (= Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) ab, kann daher in gewissen Grenzen unterschiedliche Vergütungssätze bestimmen oder auch eine Vergütung, häufig dann Stundensätze, frei verhandeln.

Den Notar brauchen Sie:

In allen Fällen, wo notarielle Beurkundung vorgeschrieben oder als Alternative zu behördlichen / gerichtlichen Aufgaben gegeben ist, also z.B.: Grundstückskaufverträge, Gründung einer GmbH, Anteilsabtretung bei einer GmbH, Registeranmeldungen, Erbverträge, notarielle Testamente, Eheverträge, Erbscheinanträge, Beglaubigungen etc., aber auch dort, wo es am sinnvollsten ist, z.B.: notarielles Testament, Schuldanerkenntnis, etc. 

Den Rechtsanwalt brauchen Sie:

Immer dann, wenn eine Rechtsangelegenheit streitig ist, da er ihre Interessen einseitig, also allein in Ihrem Interesse vertritt und auch immer dann, wenn Spezialisierung erforderlich ist, weil z.B. umfangreiche und rechtlich schwierige Sachverhalte zu erfassen und bearbeiten sind, was häufig gerade auch im Gesellschaftsrecht der Fall ist, wo es dann - wenn auch Beurkundungspflicht besteht - häufig auch zu einem Zusammenspiel zwischen entsprechend spezialisiertem Rechtsanwalt und Notar, in der Regel aber dann auch immer einem Steuerberater kommt.

Was bedeutet das für die Kostenfolge?

Der viel verbreitete Irrglaube, Notare wären teurer als Anwälte, ist so nicht zutreffend.
Zum einen kann man die Tätigkeiten grundsätzlich nicht vergleichen, zum anderen sind die gesetzlichen Gebühren gemessen am Gegenstandswert / Verfahrenswert nach dem RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) deutlich höher, als nach dem GNotKG (Gerichts- und Notarkostengesetz).

Beispiel: Sie lassen sich von einem Anwalt ein Testament entwerfen, das Sie dann handschriftlich verfassen. Ihr Gesamtvermögen beträgt 100.000 €. Der Anwalt kann beim Einzeltestament mindestes eine Beratungsgebühr abrechnen, wird aufgrund deren Begrenzung aber ggf.  eher eine Honorarvereinbarung mit Ihnen abschließen. Orientiert man sich dabei dann z. B. an der sog. Geschäftsgebühr,  beträgt selbst die übliche Mittelgebühr bezogen auf den Vermögenswert von 100.000 € bereits 2.151 € netto, zzgl. Umsatzsteuer und Auslagenpauschale, während das notarielle Testament aufgrund für alle Notare verbindlicher gesetzlicher Regelung nur 273 € netto kosten würde und dann auch noch den Vorteil hat, dass der Erbe in der Regel keinen Erbschein benötigt, der beim handschriftlichen Testament aber immer dann erforderlich wird, wenn z.B. eine Immobilie im Nachlass ist oder Geldinstitute mangels über den Tod hinaus wirkender Bankvollmachten die Vorlage eines Erbscheins verlangen. Dann muss der Erbe, der ggf. schon hohe Anwaltskosten bezahlt hat, zum Nachlassgericht oder Notar und wenn der Nachlass dann z.B. immer noch einen Wert von 100.000 € hat, ohnehin die 273 € netto zahlen, ist der Nachlass beim Erbfall höher, steigen auch an der Stelle dann die Kosten.

Anwaltsnotare, also Personen, die gleichzeitig Rechtsanwalt und Notar sind (in vielen Bundesländern z. T. auch OLG Bezirken, gibt es auch sog. Nur-Notare), sind bei jeder Anfrage verpflichtet, zunächst zu klären, ob sie als Rechtsanwalt oder Notar in der Sache tätig werden und werden es im Zweifel und gerade auch wegen der Kosten, dann häufig als Notar (bei Errichtung eines Testaments eigentlich der Regelfall).

Erbschein

Was ist ein Erbschein?

Der Erbschein ist der Nachweis, dass der / die darin genannte/n Erbe/n Rechtsnachfolger des Erblassers sind.

Wann brauche ich einen Erbschein?

Jedenfalls dann, wenn sich eine Immobilie im Nachlass befindet und es kein oder nur ein handschriftliches Testament gibt, benötigt man einen Erbschein. Häufig verlangen zum Nachweis der Erbfolge auch Banken die Vorlage eines Erbescheins, wenn Nachlasskonten z.B. keine Gemeinschaftskonten sind oder es keine über den Tod hinaus wirkende Bank- oder Vorsorgevollmacht für den Erben gibt.
Gibt es ein notarielles Testament, bedarf es in der Regel keines Erbscheins.

Welche Erbscheine gibt es?

  • Erbschein aufgrund gewillkürter Erbfolge: Das heißt, es gibt ein - in der Regel handschriftliches - Testament, auf Basis dessen der darin genannte Erbe / die darin genannten Erben dann einen auf sich lautenden Erbschein beantragen.
  • Erbschein aufgrund gesetzlicher Erbfolgen: Das heißt, es gibt kein Testament und daher beantragt der gesetzliche Erbe / beantragen die gesetzlichen Erben den auf ihn / sie lautenden Erbschein.
  • Einzelerbschein: Ein gesetzlicher / testamentarischer Erbe beantragt den Erbschein.
  • gemeinschaftlicher Erbschein: mehrere gesetzliche oder testamentarische Erben beantragen einen gemeinsamen Erbschein, in dem sie alle entsprechend ihrer Erbquoten genannt sind (sog. Quotenerbschein) oder in dem sie als Erben ohne jeweilige Quoten genannt sind (sog. quotenloser Erbschein), weil das Testament ggf. nicht ganz klar gefasst ist und sich die Erben dann im Anschluss inosweit einvernehmlich auseinandersetzen.
  • Teilerbschein: Häufig bei zerstrittenen Erben, so dass ein Erbe entsprechend seinem nachgewiesenen Erbanteil auch nur über diesen Anteil einen Erbschein bekommt.

Wer ist zuständig?

  • jeder Notar
  • die Nachlassgerichte bei den Amtsgerichten, wobei es dort häufig zu langen Wartezeiten kommen kann, bis man einen Termin erhält.

Was benötige ich für Unterlagen?

  • bei gesetzlicher Erbfolgen:
    • Sterbeurkunde
    • Heiratsurkunde, falls ein Ehegatte Erbe oder Miterbe ist, sonst auch dessen Sterbeurkunde
    • Geburtsurkunden der Kinder
    • etwaig weitere Dokumente mit dem Notar klären
  • bei testamentarischer Erbfolge
    • das Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts, dem entweder das handschriftliche oder das notarielle Testament beigeschlossen ist (bitte nicht auseinander nehmen, das Dokument ist geknickt und gesiegelt). Notarielle Testamente und handschriftliche Testamente aber zum Teil auch Erbverträge, die sich in besonderer amtlicher Verwahrung beim Nachlassgericht befinden, werden von Amts wegen eröffnet. Erbverträge in notarieller Verwahrung und handschriftliche Testamente in privater Verwahrung müssen beim Nachlassgericht zeitnah zum Erbfall zur Eröffnung eingereicht werden, was bei Versäumnis dann spätestens zusammen mit dem Erbscheinantrag nachgeholt werden sollte.
  • amtlicher Wertermittlungsbogen
    Beim Nachlassgericht muss der amtliche Wertermittlungsbogen eingereicht werden, den Sie hier finden. Das sollte am sinnvollsten mit dem Erbscheinantrag erfolgen, er kann aber auch nachgereicht werden. Der Bogen muss wahrheitsgemäß ausgefüllt werden. Bei Immobilien sollte eine realistische Schätzung des Verkehrswertes erfolgen. Gleiches gilt bei Wertgegenständen, Kraftfahrzeugen und Hausrat, wobei man sich insoweit auch an Verkaufsportalen orientieren kann. Befinden sich Immobilien, Konten etc. im Nachlass, die nicht im Alleineigentum / Alleininhaberschaft des Erblassers stehen, muss der Anteil des Erblassers angegeben werden. Bei sämtlichem Geldvermögen (Depot, Sparbücher, Konten, etc. etc.) sollten die Beträge eingesetzt werden, die sich am Tag des Todes aus den Kontoauszügen etc. entnehmen lassen oder besser noch den entsprechenden Pflichtinformationen der Banken an das Finanzamt entnommen werden, da Banken verpflichtet sind, ab einem Geldvermögen des Erblassers i. H. v. 5000 € das Finanzamt zu unterrichten. Die Banken geben diese Dokumente i. d. R. dann heraus, wenn auch Gemeinschaftskonten betroffen sind oder die Erbfolge feststeht.

Welche Angaben muss ich machen?

Bitte verwenden Sie dazu die hier hinterlegten Formulare.

Auch hier gilt:

Vorstehendes ist rechtlich unverbindlich, soll daher als grundsätzliche Information gelten. Jeder Lebenssachverhalt ist vielfältig, anders gelagert und sowohl Gesetze, als auch die Rechtsprechung ändern sich. Daher sollte auf Basis solcher Vorinformationen grundsätzlich immer auch zeitnah Fachrat bei Anwälten und Notaren eingeholt werden.

Erbausschlagung

Jeder Erbe kann - aus welchen Gründen auch immer - eine Erbschaft ausschlagen. Hauptgrund ist natürlich die Überschuldung des Nachlasses. Es kommt aber auch vor, dass Jemand durch einen tragischen Unfall stirbt, ohne zuvor ein Testament gemacht zu haben und es erben dann, z.B. neben dem Ehegatten mangels eigener Abkömmlinge des Erblassers Eltern und/oder Geschwister, die aus Anstand dann ausschlagen. 

Wichtig ist, dass derjenige, der die Erbschaft aufgrund einer Nachlassüberschuldung ausschlagen will, den Nachlass nicht vorher an sich nimmt. Ausschlagen bedeutet, man bekommt nichts, also auch nicht den Fernseher, die Uhr oder sonstige Gegenstände des Erblassers.

Wichtig ist auch insbesondere, dass die Frist von 6 Wochen zur Ausschlagung der Erbschaft beachtet wird. Sie beginnt mit dem Erbfall, also dem Tod einer Person und der Kenntnis davon, Erbe zu sein. Es ist ein viel verbreiteter Irrglaube, dass man insoweit erst abwarten kann, bis man benachrichtigt wird. Dies gilt nur bei testamentarischer Erbfolge. Bei gesetzlicher Erbfolgen, also immer dann, wenn es kein Testament gibt, reicht bei nahen Angehörigen (Kinder, Enkel, Ehegatten, Eltern, Geschwistern) in der Regel die Kenntnis vom Tod, wenn man aufgrund der familiären Verhältnisse weiß, dass man wohl gesetzlicher Erbe sein dürfte (regelmäßig der Ehegatte, die Kinder, bei vorverstorbenen Kindern die Enkel, ohne Kinder aber auch die Eltern). Es ist ratsam, sofort bei Kenntnis von einem Erbfall im Kreis der Familie entsprechenden Rat einzuholen.

Wer ist zuständig

  • das Amtsgericht am letzten Aufenthaltsort des Erblassers oder das Amtsgericht am Wohnort des Ausschlagenden.
  • Notare, am sinnvollsten auch solche, die an ihrem Wohnort ihren Sitz haben.

Was benötige ich?

Das Nachlassgericht / der Notar benötigt im Grunde sämtliche Angaben, die Sie auf dem Formular eintragen und dem Gericht / Notar nach vorhergehend telefonischer Anfrage vorab zusenden sollten. Beruht die Erbfolge aufgrund testamentarischer Anordnung, sollten Sie das entsprechende Schreiben des Gerichts mit übersenden, da dann bereits der Vorgang ein Aktenzeichen hat und einige für das Gericht wichtige Unterlagen dort schon vorliegen.

Bitte verwenden Sie dazu das hier hinterlegte Formular.

Was ist mit meinen minderjährigen Kindern?

Durch Ihre Erbausschlagung rückt automatisch ihr Kind als gesetzlicher Erbe nach. Daher muss auch ihr Kind das Erbe ausschlagen. Wenn es volljährig ist, durch eigene Erbausschlagung, die bei gleichem Wohnort / Gericht / Notar dann auch in einer Urkunde stattfinden kann, sonst am eigenen Wohnort. Für minderjährige Kinder müssen die gesetzlichen Vertreter ausschlagen, wobei sogar die familiengerichtliche Genehmigung erforderlich werden kann, wenn es ein gewillkürte Erbfolge oder ein sorgeberechtigter Ehegatte gestorben ist. Das bedeutet, dass dann der andere Elternteil, der grds. nicht erbberechtigt ist, bei der Ausschlagung mitwirken muss.

Was ist mit Beerdigungskosten?

Grundsätzlich bezahlt der Erbe auch die Beerdigungskosten. Schlagen alle Erben wegen Nachlassüberschuldung aus, sind diese - häufig nach vorhergehender Verauslagung durch die zuständige Körperschaft - trotz Ausschlagung aber dann gleichwohl durch z.B. den Ehegatten, die Kinder oder Eltern zu bezahlen. Dies ist Folge eines vom Erbrecht unabhängig fortwirkenden familiären Unterhaltsanspruch, also einfach ausgedrückt: Man schuldet seinen Kindern / Ehegatten / Eltern schlichtweg auch eine Bestattung, ist dafür grundsätzlich nicht die Solidargemeinschaft verantwortlich.

Auch hier gilt:

Vorstehendes ist rechtlich unverbindlich, soll daher als grundsätzliche Information gelten. Jeder Lebenssachverhalt ist vielfältig, anders gelagert und sowohl Gesetze, als auch die Rechtsprechung ändern sich. Daher sollte auf Basis solcher Vorinformationen grundsätzlich immer auch zeitnah Fachrat bei Anwälten und Notaren eingeholt werden.

Testament

Was ist ein Testament?

Durch ein Testament bestimmt eine Person, wer bei ihrem Tod Alleinerbe, Miterbe zu einer bestimmten Quote, Ersatzerbe/n Vorerbe, Nacherbe oder Vermächtnisnehmer sein soll und kann darin auch bestimmte Anordnungen treffen.

Zum Thema Testament hat der Deutsche Notarverein und die Bundesnotarkammer ein Erklärvideo entwickelt, das Sie hier finden.  

Welche Formen gibt es?

1. Das privatschriftliche Testament als
a) Einzeltestament oder
b) gemeinschaftliches / Ehegattentestament
Beide Formen sind möglich, wobei das Ehegattentestament allein verheirateten Personen vorbehalten ist. In beiden Fällen muss die handschriftliche Form eingehalten werden und sollte das Testament immer mit Datum, Ort und Unterschrift versehen werden. Beim gemeinschaftlichen Testament / Ehegattentestament schreibt einer der Ehegatten den Text und der andere fügt dann über seiner eigenen Unterschrift den Satz hinzu: „dies ist auch mein Wille“.

2. Das notarielle Testament
Auch hier gibt es die Möglichkeit, ein Einzeltestament oder ein Ehegattentestament zu beurkunden, wobei hier die handschriftliche Schriftform natürlich durch die Beurkundung ersetzt wird.

3. Die Übergabe eines privatschriftlichen Testaments an den Notar
Dass ein privatschriftliches Testament offen oder verschlossen an den Notar übergeben wird, spielt in der Praxis eine untergeordnete Rolle.

Was sind die Vor- und Nachteile beim privatschriftlichen u. notariellen Testament?

1. Privatschriftliches Testament

Vorteil: hohe Flexibilität gerade beim Einzeltestament, da man ohne Kosten nahezu täglich neu testieren könnte, wobei dies bei gemeinschaftlichen Testamenten auch nur gemeinsam geht.
Nachteil: häufig führen laienhafte Formulierungen zu Auslegungsproblemen und Streit im Erbfall. Das Testament muss überdies, wenn es nicht beim Amtsgericht am Wohnort hinterlegt wird, von demjenigen, der es auffindet, beim Erbfall auch beim Nachlassgericht zur Eröffnung abgegeben werden. Das birgt die Gefahr, dass ein enterbter Pflichtteilsberechtigter / Erbe das Testament ggf. verschwinden lässt, wenn die Anordnung im Testament für ihn ungünstig, die gesetzliche Erbfolge also vorteilhafter wäre. Schlussendlich muss immer dann, wenn z.B. Immobilien oder auch nur Anteile an Immobilien im Nachlass sind oder ein Geldinstitut dies verlangt, ein Erbschein vorgelegt werden. Die Kostenersparnis beim Verzicht auf ein notarielles Testament holt den Erben bei der Beantragung des Erbscheins dann wieder ein und dies dann auch noch mit dem Risiko, dass die Anordnungen im Testament unklar sind.

2. Notarielles Testament

Vorteil: Beratung bei der Gestaltung, klare Regelungen, die in der Regel keine Auslegung / keinen Streit nach sich ziehen. In der Regel ist beim Erbfall kein Erbschein erforderlich, weil das notarielle Testament den Erschein ersetzt. Zwingende Hinterlegung beim Nachlassgericht und automatische Eröffnung beim Erbfall durch das Nachlassgericht. Registrierung im Testamentsregister bei der Bundesnotarkammer.
Nachteil: Kosten fallen unmittelbar durch die Beurkundung an, sämtliche hinterlegten Testamente werden im Erbfall eröffnet, wenn widerrufene / durch neue ersetzte Testamente nicht aus der amtlichen Verwahrung genommen werden.

Benötige ich einen Anwalt?

Wenn es nicht gerade einer extrem komplizierten Gestaltung bedarf (häufig bei der Überschneidung mit dem Gesellschaftsrecht der Fall, wo dann in der Regel aber auch immer ein Notar und Steuerberater involviert sein werden), benötigen Sie keinen Anwalt, da es bereits Aufgabe des Notars ist, ausführlich zu beraten und das gesamte Prozedere durch Hinzuziehung eines Anwalts häufig deutlich teurer wird, jeder Anwalt bei einer Erstberatung grds. eigentlich angehalten ist, bei normalen Sachverhalten, insbesondere, wenn später Erbscheine eine Rolle spielen werden, an den Notar zu verweisen.

Was braucht der Notar für Informationen

Der Notar benötigt zum Erblasser alle persönlichen Daten, d.h. sämtliche Vornamen, Familiennamen, Geburtsnamen, Geburtsort, Geburtsregisternummer, Daten der Eltern, des Ehegatten, der Kinder und aller Personen, die im Testament bedacht werden sollen. Wichtig ist auch, dass Sie vollständige Angaben zu Ihrem Vermögen machen, da der Notar nur so richtig beraten und gestalten kann, damit im Erbfall keine bösen Überraschungen entstehen, weil z.B. aufgrund einer falsch formulierten Pflichtteilsstrafklausel oder der unterlassenen Anordnung von Vermächtnissen hohe Erbschaftssteuer anfällt, die bei Kenntnis vom Vermögen durch z.B. Vermächtnisse hätte ggf. sogar gänzlich vermieden werden können.

Bitte verwenden Sie dazu das hier hinterlegte Formular.

Kirchenaustritt

Der Kirchenaustritt wird grundsätzlich vor dem am Wohnort des Austretenden zuständigen Amtsgericht erklärt. Die Gebühr dafür beträgt 30,00 €.
Die Erklärung kann auch von einem Notar beglaubigt und anschließend beim Amtsgericht eingereicht werden. Dann entsteht beim Notar eine weitere Gebühr nach §36 Abs. 2 GNotKG.
Diese Gebühr richtet sich nach dem Wert des 20-fachen Jahresbetrages der aktuell gezahlten Kirchensteuer. Sie beträgt mindestens 60,00 € zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer.

Um die Erklärung für den Termin vorzubereiten, bitte ich das hier befindliche Formular soweit möglich ausgefüllt an mich zurück zu senden. Im Anschluss werde ich Ihnen einen Entwurf der Erklärung zusenden und es kann ein Termin zur Beglaubigung der Unterschrift vereinbart werden, zu dem Sie bitte Ihren Personalausweis mitbringen wollen.

Logo

Ihre Ansprechpartnerin

Zuständig für die Bearbeitung der notariellen Angelegenheiten ist

Claudia Hinderlich

02921 663907-0

hinderlich@anwaltso.de

Claudia Hinderlich