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LogoDas Verkehrsrecht

Das Verkehrsrecht umfasst zum Einen das Verkehrszivilrecht, also im Grunde alle im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall stehenden Ansprüche im Rahmen der Unfallregulierung und das Verkehrsordnungswidrigkeiten- und Verkehrsstrafrecht, also all das, was aufgrund von Fehlverhalten im Straßenverkehr ein Ordnungswidrigkeiten- oder sogar Strafverfahren nach sich ziehen kann.

LogoUnfallregulierung

Bei der Unfallregulierung sind zunächst folgende, wichtige Grundsätze zu beachten:

1. Grundsatz

Keine Versicherung zahlt auch nur einen Cent freiwillig, so dass man sich bei Ansprüchen aus einem Verkehrsunfall grds. nicht darauf verlassen sollte, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung alle Ansprüche unaufgefordert reguliert.

2. Grundsatz

Wenn Sie als Geschädigter Schadenersatzansprüche aus einem Unfall regulieren müssen, an dem Sie kein Allein—oder Mitverschulden haben, zahlt die gegnerische Versicherung auch die Kosten des Anwalts, so dass gerade in solchen Konstellationen überhaupt kein Grund besteht, die Regulierung nicht sofort einem Anwalt zu übertragen.

3. Grundsatz

Anwälte reparieren keine Autos, daher sollten Sie die Schadenregulierung auch nicht der Werkstatt überlassen, denn die darf zum Einen keine Rechtsdienstleistung erbringen, zum Anderen ist deren originäres Interesse, möglichst viel am Schaden zu verdienen (hohe Reparatur u. Mietwagenkosten) und nicht, sämtlich für Sie in Frage kommenden Ansprüche so zu regulieren, dass sie auch durch die gegnerische Haftpflichtversicherung erstattet werden. Gerade dann, wenn Sie kein Verschulden oder Mitverschulden am Unfall haben, erkundigen Sie sich zum Prozedere vorab bei einem Anwalt / einer Anwältin.

4. Grundsatz

Wenn Sie an einem Unfall beteiligt sind, sollte grds. auch dann eine Meldung an ihre eigene Haftpflichtversicherung erfolgen, wenn Sie in irgendeiner Form eine Mitschuld treffen und nicht ausgeschlossen sein könnte, dass der Unfallgegner auch bei Ihrer Versicherung Schadenersatzansprüche anmeldet (= Obliegenheitspflicht aus dem Versicherungsvertragsverhältnis).

LogoSchadenersatz beim Haftpflichtschaden

Zum Schadenersatz zählen alle materiellen Schäden, also Wiederbeschaffung bei Totalschaden / wirtschaftlichem Totalschaden, Reparaturkosten, Mietwagenkosten, Nutzungsausfall, Ab-/Anmeldekosten, Kostenpauschalen, Wertminderung, sonstige materielle Schäden (Kleidung, Brille, Helm etc.), aber auch die immateriellen Schäden, also insbesondere Schmerzensgeld, Verdienstausfall, Behandlungskosten, Haushaltsführungsschaden.

Bei all dem ist anwaltliche Fachkenntnis gefordert, sollten Sie die Regulierung daher nicht Dritten überlassen oder allein vornehmen. Die Anwaltskosten werden ohne ihr Mitverschulden am Unfall von der gegnerischen Haftpflichtversicherung getragen, bei Mitverschulden zu dem Teil, der nicht ihrer Mitverschuldensquote entsprich und bei Vorhandensein einer Rechtschutzversicherung durch diese, soweit die gegnerische Versicherung nicht verpflichtet ist.

Wenn Sie den Unfall allein oder mitverschuldet haben, reguliert ihre Haftpflichtversicherung den gegnerischen Schaden eigenverantwortlich, sind Sie neben der Schadenmeldung dann lediglich verpflichtet, die von ihrer Versicherung gewünschten Informationen und Unterlagen bereit zu stellen.

Ihren eigenen Schaden können Sie bei Alleinverschulden aber auch bei Mitverschulden auch mit ihrer Vollkaskoversicherung regulieren, soweit vorhanden.

LogoVollkaskoschaden

Sofern Sie einen Unfall allein verschuldet haben, können Sie für den Fall, dass das Fahrzeug vollkaskoversichert ist, ihren Schaden mit der Vollkaskoversicherung regulieren. Dazu benötigen Sie in der Regel keinen Anwalt und dessen Kosten werden auch nicht erstattet, dies allenfalls dann, wenn Sie mit der Vollkaskoversicherung Streit haben und entsprechend rechtschutzversichert sind.

Auch bei Mitverschulden kommt die Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung in Betracht, wobei es in dem Rahmen auch das sehr komplizierte Rechtsinstitut des Quotenvorrechts gibt, Sie dazu aber in jedem Fall anwaltlichen Rat in Anspruch nehmen sollten.

LogoVerkehrsordnungs­widrigkeitenrecht

Dabei geht es um Verkehrsverstöße, die mit Bußgeldern, Fahrerlaubnisentzug und Fahrverboten geahndet werden, etwa wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen, Abstandsunterschreitungen, etc.. Sofern Sie entsprechend rechtschutzversichert sind, werden die Anwaltskosten mit Ausnahme einer ggf. vertraglich vereinbarten Selbstbeteiligung übernommen.

In solchen Verfahren ist es nahezu unabdingbar, Akteneinsicht zu nehmen, was nur über einen Anwalt möglich ist, um auf Basis der Ermittlungsergebnisses beurteilen zu können, ob sich Rechtsmittel lohnen.

LogoVerkehrsstrafrecht

Beim Verkehrsstrafrecht liegt nicht bloß eine Ordnungswidrigkeit vor, sondern eine Straftat, was in der Regel weitreichende Folgen haben kann (Geldstrafen, Freiheitsstrafen, Fahrverbote, Entziehung der Fahrerlaubnis).

Sofern Gegenstand des Verfahrens eine fahrlässige Tatbegehung ist, z. B. eine fahrlässige Körperverletzung im Rahmen eines „normalen“ Verkehrsunfalls, übernimmt eine etwaig vorhandene Rechtschutzversicherung die Anwaltskosten, dies jedoch nicht bei Vorsatztaten, z. B. der Nötigung im Straßenverkehr oder der umgangssprachlich so genannten „Fahrerflucht“.

Ihr Ansprechpartner - Schwerpunkt Verkehrsrecht

Rudolf Heisiep - Rechtsanwalt, Notar mit Amtssitz in Bad Sassendorf

Rudolf Heisiep

Rechtsanwalt
Notar mit Amtssitz in Bad Sassendorf

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