Das Familienrecht umfasst alle nur erdenklichen Rechtsbeziehungen von der Eheschließung über Trennung und Scheidung bis hin zu den Scheidungsfolgen.
Das Familienrecht ist Teil des Zivilrechts und wird bei allen Streitigkeiten unabhängig vom Verfahrenswert bei den eigens dafür bei allen Amtsgerichten eingerichteten Familiengerichten verhandelt.
Konflikte lassen sich zu Weil auch im Rahmen einer Mediation bewältigen und insbesondere auch durch notarielle Gestaltungen, etwa durch einen Ehevertrag vor, zu Beginn oder während der Ehe bzw. eine sog. Scheidungsfolgenvereinbarung bei Trennung und sich abzeichnender Scheidung, lassen sich viele Probleme und Scheidungsfolgen mit deutlich weniger Streitpotential und Kosten regeln.
Zum Familienrecht gehören insbesondere:
Das Unterhaltsrecht umfasst den Trennungsunterhalt, der im Rahmen einer Trennung vom mehrverdienenden an den wenigerverdienenden, häufig auch die minderjährigen Kinder betreuenden Ehegatten zu zahlen ist.
Darüber hinaus auch den Kindesunterhalt, der für Minderjährige an den Elternteil zu zahlen ist, der die Kinder betreut und für volljährige Kinder, die sich noch in der Schul- und Erstausbildung befinden durch beide Eltern zu erbringen ist. Schlussendlich gehört auch der nacheheliche Unterhalt als wohl meist umkämpfte Scheidungsfolge zum Unterhaltsrecht.
Das Sorgerecht befasst sich mit der Frage, ob im Konfliktfall beide Eltern oder ggf. nur ein Elternteil die elterliche Sorge ausüben, mithin über alle Belange das Kind betreffen entscheiden soll, wobei immer das Kindeswohl im Vordergrund steht.
Schwerpunkt des Sorgerechts ist das Aufenthaltsbestimmungs- und Umgangsrecht, also die Frage, bei welchem Elternteil das Kind seinen Lebensmittelpunkt hat und in welchem Umfang der andere Elternteil dann Umgang mit den Kindern hat.
Leben Eheleute / Partner im gesetzlichen Güterstand der sog. Zugewinngemeinschaft, haben also weder durch einen Ehevertrag oder eine Scheidungsfolgenvereinbarung davon abweichende Regelungen getroffen, findet auf Verlangen eines oder beider Ehegatten im Rahmen der Scheidung der sog. Zugewinnausgleich statt.
Vereinfacht ausgedrückt wird dabei das Anfangsvermögen eines jeden Ehegatten von seinem Endvermögen rechnerisch in Abzug gebracht und der sich dann ergebende Betrag dem des genauso ermittelten Betrag des anderen Ehegatten gegenüber gestellt. Die sich dann ergebende Differenz erhält zur Hälfte der Ehegatte, der den geringeren Zugewinn erzielt hat.
Erbschafen oder Schenkungen werden im Rahmen dessen aber dem Anfangsvermögen des Erben / Beschenkten zugerechnet, so dass solcher Zugewinn wertmäßig diesem als allein persönlich-familiäre Zuwendung verbleiben.
Der Versorgungsausgleich findet bei Ehen unter drei Jahren nur auf Antrag, darüber hinaus von Amts wegen statt, ist also ein sog. Zwangsverbundverfahren bei jedem Scheidungsverfahren, soweit er nicht wirksam durch einen Ehevertrag oder eine Scheidungsfolgenvereinbarung ausgeschlossen wurde.
Beim Versorgungsausgleich werden alle Anwartschaften, die jeder Ehegatte in der gesetzlichen Rentenversicherung, berufsständischen Versorgung, Beamen- und Zusatzversorgung, Betriebs- und Privatrenten während der Ehezeit erworben hat, ermittelt und wechselseitig je zur Hälfte ausgeglichen, so dass im Ergebnis jeder Ehegatte / Partner bezogen auf die Ehezeit die gleichen Rentenanwartschaften bei allen relevanten Versorgern erhält.
Eine Onlinescheidung gab und gibt es (noch) nicht, wird dieser Begriff im Zeitalter von „Geiz ist geil“ leider häufig als Werbemittel für eine vermeintlich günstige Scheidungsform missbraucht und ist dann am Ende häufig teurer, als wenn man einen Anwalt am Ort des zuständigen Gerichts bevollmächtigt.
Völlig übersehen dabei wird auch, dass gerade bei umfangreichen Scheidungsverfahren mit div. Scheidungsfolgen ein persönlicher Kontakt zum Anwalt / zur Anwältin nahezu unerlässlich ist. Korrespondieren müssen bundesweit Anwälte*innen so oder so auf dem elektronischen Weg.